Wird im Schadensfall an einen leistenden Unternehmer ein Geldersatz für einen steuerbaren Umsatz bezahlt, ist der Geldersatz Entgelt für den versicherten Umsatz. Insoweit darf der leistende Unternehmer keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages nach § 16 Abs 1 und 3 UStG für den versicherten Umsatz vornehmen.
Stark vereinfacht gesprochen ging es um die Frage, wie die Ersatzleistung, die ein Versicherter anlässlich eines Versicherungsfalles anstelle seiner ausgefallenen Forderung vom Kreditversicherer erhalten hat, aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu werten ist. In seiner Entscheidung qualifizierte der EuGH die Entschädigungsleistung des Kreditversicherers umsatzsteuerrechtlich als Entgelt bzw. Gegenleistung für die vom Versicherten erbrachten steuerpflichtigen Lieferungen/Leistungen. Folglich liegt im Ausmaß der Entschädigungsleistung keine „uneinbringliche Forderung“ bzw. „Nichtbezahlung“ vor. Im Ergebnis führt diese Auffassung dazu, dass nunmehr weder der (entschädigte) Versicherte, noch der Kreditversicherer eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage verlangen dürfen bzw. zur Berichtigung der Umsatz-/Mehrwertsteuer berechtigt sind.
Der EuGH traf diese Entscheidung in einem sog. Vorabentscheidungsverfahren. Im Rahmen solcher Verfahren hat der EuGH darüber zu entscheiden, wie Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen sind. Im konkreten Verfahren ging es um eine Bestimmung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL). Diese EU-Richtlinie bildet die Grundlage für die nationalen Umsetzungsrechtsakte zur Umsatz-/Mehrwertsteuer in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund seines Auslegungsmonopols in Bezug auf Unionsrecht sind die Entscheidungen des EuGH in solchen Verfahren von allen EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und Anwendung ihrer nationalen Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen.
Österreich hat vor kurzem auf das EuGH-Urteil reagiert und seine Steuerpraxis entsprechend angepasst. Bis dato war ein Unternehmer bei einem Forderungsausfall trotz erhaltener Versicherungsleistung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1995 berechtigt, da die Versicherungsleistung bisher als „echter Schadenersatz“ gesehen wurde und für die Umsatzbesteuerung irrelevant war. Nach dem jüngsten UStR-Wartungserlass 2023 ist eine solche USt-Berichtigung – wenn und so weit der Unternehmer anstelle der ausgefallenen Forderung eine Versicherungsleistung erhalten hat – nunmehr nicht mehr möglich:
„Der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer bezahlte Geldersatz ist Entgelt für die versicherten, steuerbaren Umsätze. Insoweit darf der leistende Unternehmer ab dem 1.1.2024 keine Berichtigung […] vornehmen.“
Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Steuerpraxis entsprechend anpassen werden, wenn sie es nicht ohnehin schon getan haben bzw. bereits vor der EuGH-Rechtsprechung so gehandhabt haben. Sollte die Steuerpraxis anderer EU-Mitgliedstaaten bei dieser Thematik für Ihr Unternehmen relevant sein (insbesondere, wenn Sie mitversicherte Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten haben), erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Steuerberater/Ihrer Steuerberaterin!
Dies hängt davon ab, ob Sie im Versicherungsvertrag die Umsatzsteuer derzeit mitversichert haben oder nicht:
Wenn und so weit Sie bereits über eine „Bruttoversicherung“ (Versicherungsschutz inkl. Umsatzsteuer) verfügen, hat die geänderte Steuerpraxis für Sie keine Auswirkungen.
Sollten Sie eine „Nettoversicherung“ (Versicherungsschutz exkl. Umsatzsteuer) vereinbart haben, erhöht sich durch den Wegfall der Möglichkeit zur Berichtigung der Umsatzsteuer jener Anteil am Gesamtforderungsausfall (Bruttoforderung inkl. USt), der von Ihnen selbst zu tragen ist.
ACREDIA Global
Entnehmen Sie dies bitte den individuellen Vereinbarungen Ihres Versicherungsvertrages (Allgemeine Versicherungsbedingungen und allfällige Zusatzbedingungen)
ACREDIA Easy
Nettoversicherung (Versicherungsschutz exkl. Umsatzsteuer)
ACREDIA Single
Nettoversicherung (Versicherungsschutz exkl. Umsatzsteuer)
Auf der einen Seite bewirkt eine Umstellung von Netto- oder Bruttoversicherung, dass unsere Entschädigungsleistung im Schadenfall auch die Umsatzsteuer umfasst (es erhöht sich jener Anteil am Gesamtforderungsausfall, der entschädigt wird). Auf der anderen Seite erhöht sich gleichzeitig auch die Prämienberechnungsbasis, da Sie Ihre Forderungsaußenstände bzw. Umsätze für die Prämienberechnung inkl. Umsatzsteuer melden müssen. Ebenso ist zu beachten, dass im Falle einer Umstellung diverse Betragsgrenzen in Ihrem Versicherungsvertrag (z.B. Anbietungsgrenze/Selbstprüfungsgrenze, Versicherungssummen, Bagatellgrenze usw.) ebenfalls als Bruttogrenzen zu verstehen sind.
Ihre Kundenbetreuer:innen sowie unser Customer Relation Center steht Ihnen für Fragen zu diesem Thema gerne unter (+43) 05 01 02 – 5555 zur Verfügung.
Unser Team unterstützt Sie bei Ihren Anfragen und ist von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr erreichbar.
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