Kreditversicherungs Glossar – einfach erklärt
In der Kreditversicherung begegnen einem viele Fachbegriffe. Unser Glossar hilft Ihnen dabei, die wichtigsten Begriffe schnell und verständlich einzuordnen.
Was erwartet Sie im Glossar?
- Verständliche Erklärungen zentraler Fachbegriffe rund um die Kreditversicherung
- Klare Definitionen zu Themen wie Kreditlimit, Angebotsgrenze, Ausfall oder Bonitätsbewertung
- Kompakte und praxisnahe Beschreibungen für den schnellen Überblick
Für wen ist das Glossar gedacht?
Für Unternehmer, Finanzverantwortliche und alle, die sich mit Kreditversicherung beschäftigen, egal ob Einsteiger oder erfahrene Anwender. Das Glossar bietet eine praktische Orientierungshilfe und macht komplexe Themen greifbar.
von A-Z
A
(auch Andienungspflicht) vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer sämtliche Forderungen gegen seine Kunden, welche die im Versicherungsvertrag vereinbarten Kriterien erfüllen, zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und für diese Kunden Kreditlimite in ausreichender Höhe zu beantragen, um die bestehende bzw. zu erwartende Gesamtforderung gegen den jeweiligen Kunden abzusichern. Übersteigt die Gesamtforderung im Laufe der Zeit das festgesetzte Kreditlimit, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung des Kreditlimits zu beantragen. Bei der Anbietungspflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Versicherungsnehmers (keine bloße Obliegenheit).
(auch Andienungsgrenze) vertraglich vereinbarte Schwelle für die Anbietungspflicht. Wenn die bestehende oder zu erwartende Gesamtforderung des Versicherungsnehmers gegenüber einem Kunden diesen Schwellenwert übersteigt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer diesen Kunden zum Versicherungsschutz anzubieten und für diesen Kunden ein Kreditlimit in ausreichender Höhe zu beantragen. Liegt die Gesamtforderung des Versicherungsnehmers gegenüber einem Kunden unterhalb der Anbietungsgrenze, besteht für diesen Kunden grundsätzlich keine Anbietungspflicht. Mangels Kreditlimit besteht für diese Kunden jedoch kein Versicherungsschutz (Ausnahme: siehe Selbstprüfung).
Der Versicherer kann ein Kreditlimit bei Gefahrerhöhung (z.B. wesentlicher Verschlechterung der Bonität des Kunden) oder aus sonstigen wichtigen Gründen mittels Kreditmitteilung herabsetzen oder aufheben. Infolge einer Herabsetzung des Kreditlimits können unversicherte Forderungen erst dann in den Versicherungsschutz nachrücken, wenn durch Bezahlung oder sonstige Tilgung älterer versicherter Forderungen im herabgesetzten Kreditlimit für sie Raum frei wird. Infolge einer Aufhebung des Kreditlimits wird die fortlaufende (revolvierende) Absicherung weiterer Forderungen gestoppt: es tritt ein Deckungsstopp ein und der versicherte Forderungsbestand wird “eingefroren”. Im Regelfall werden Herabsetzungen/Aufhebungen mit Zugang der Kreditmitteilung beim Versicherungsnehmer wirksam; es kann jedoch auch vereinbart werden, dass sie erst mit gewisser Verzögerung wirksam werden (siehe Nachlaufdeckung oder bindende Verträge).
Zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarte Frist, bis zu welcher eine Forderung vom Kunden spätestens bezahlt sein muss, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Versicherungsschutz besteht nur für Forderungen, bei denen das zwischen Versicherungsnehmer und seinem Kunden vereinbarte Zahlungszahl das äußerste Kreditziel nicht übersteigt. Das äußerste Kreditziel beginnt mit der Fakturierung zu laufen. Ist eine Forderung bei Ablauf des äußersten Kreditzieles noch nicht vollständig bezahlt (Kreditzielüberschreitung), muss dies dem Versicherer gemeldet werden und – unabhängig davon – tritt in Bezug auf den betroffenen Kunden automatisch ein Deckungsstopp ein.
(auch Auslaufdeckung) Vereinbarung, dass sich die Haftung des Versicherers auch noch auf Versicherungsfälle erstreckt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Da gleichzeitig mit Ende der Vertragslaufzeit ein Deckungsstopp eintritt, gilt die Aushaftung nurmehr für jene Forderungen, die zum Ende der Vertragslaufzeit bereits versichert waren (keine Erweiterung des versicherten Forderungsbestandes).
Garantie, Bürgschaft oder sonstige Haftungserklärung, mit welcher der Versicherer im Rahmen einer Kautionsversicherung im Auftrag des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten (=Begünstigter) die Haftung dafür übernimmt, dass der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten nachkommt. Anders als bei der Delkredereversicherung, bei welcher der Gläubiger seine eigenen Forderungen versichert und selbst Versicherungsnehmer ist (Eigenversicherung des Gläubigers), ist bei der Kautionsversicherung der Schuldner der Versicherungsnehmer und schließt die Versicherung zur Absicherung der Forderungen des Gläubigers gegen ihn ab (Fremdversicherung durch den Schuldner zugunsten des Gläubigers).
B
(auch Forderungsfranchise) vereinbarter Betrag, unterhalb dessen Verluste nicht entschädigt werden und durch den Versicherungsnehmer zu tragen sind, d.h. wenn die versicherte Gesamtforderung gegen den Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalles die Bagatellgrenze nicht übersteigt, ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten.
Kosten, die dem Versicherungsnehmer von einem Rechtsanwalt oder Inkassobüro für die außergerichtliche oder gerichtliche Betreibung einer Forderung in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten können mittels Zusatzdeckung vom Versicherer ebenfalls abgesichert werden.
D
An den Eintritt bestimmter Ereignisse geknüpfte(r) Effekt bzw. Rechtsfolge, welche(r) dazu führt, dass bereits bestehende – das Kreditlimit übersteigende – Forderungen sowie Forderungen aus neuen Lieferungen/Leistungen – trotz allenfalls vorhandener Kapazität – nicht mehr in den Versicherungsschutz nachrücken können. Der versicherte Forderungsbestand wird quasi “eingefroren”. Die wichtigsten Ereignisse, die einen Deckungsstopp bewirken, sind Kreditzielüberschreitungen, Aufhebungen des Kreditlimits sowie der Eintritt eines Versicherungsfalles hinsichtlich eines konkreten Kunden. Der Deckungsstopp betrifft nur den jeweiligen Kunden, bei dem das entsprechende Ereignis eingetreten ist. Forderungen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Deckungsstopps bereits versichert waren, bleiben davon unberührt.
Vereinbarung, dass Forderungen bestimmter verbundener Unternehmen des Versicherungsnehmers, für welche dieser das Delkredere übernommen hat, vom Versicherungsschutz mitumfasst sind. Dies wird regelmäßig in Bezug auf verbundene Unternehmen des Versicherungsnehmers in solchen Ländern vereinbart, in denen eine (Mit-)Versicherung des verbundenen Unternehmens im Versicherungsvertrag eines ausländischen Versicherers aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist („non-admitted insurance“).
Versicherung gegen das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen aus Lieferungen/Leistungen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsverzuges des Abnehmers (“Versicherung des Lieferantenkredites”). Sie gilt als Kreditversicherung im engeren Sinn, von welcher es wiederum mehrere Unterformen gibt (Warenkreditversicherung, Investitionsgüterkreditversicherung, Insolvenzanfechtungsversicherung).
E
(auch Entschädigungsfranchise) vereinbarter Betrag, der von jeder einzelnen errechneten Schadenzahlung (versicherter Ausfall abzgl. Selbstbehalt) zusätzlich abgezogen wird und vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen ist.
Vereinbarter Betrag, den der Versicherungsnehmer von der Summe aller Entschädigungsleistungen, die der Versicherer für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle zu leisten hat, selbst trägt. Zu diesem Zweck werden die jeweils fälligen Entschädigungsansprüche zunächst auf das vereinbarte EVR angerechnet.
F
Vereinbarter Betrag, bis zu welchem für einen Kunden im Rahmen der Selbstprüfung auch ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen (positives Vorgeschäft oder positive Handelsauskunft) Versicherungsschutz eingeräumt wird.
G
Vereinbarung, dass der Versicherungsnehmer für den Fall, dass der zwischen ihm und dem Versicherer bestehende Versicherungsvertrag in einem Versicherungsjahr für den Versicherer im Sinne der Vereinbarung profitabel verlaufen ist, am Profit des Versicherers beteiligt und ihm ein Teil der Prämie rückerstattet wird.
H
Betragliche Begrenzung der Entschädigungsleistungen, die der Versicherer für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt zu erbringen hat. Im Regelfall wird als Höchstentschädigung ein Vielfaches der bezahlten Jahresprämie vereinbart, es kann jedoch auch ein Fixbetrag dafür vorgesehen sein.
I
Versicherung gegen das Risiko von Ausfällen an Forderungen, die bereits beglichen wurden, jedoch im Rahmen der Insolvenz eines Kunden aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter nachträglich wiederaufleben. Neben den Ausfällen an wiederauflebenden Forderungen sind i.d.R. auch die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr der Insolvenzanfechtung Deckungsinhalt. Bei der Insolvenzanfechtungsversicherung handelt es sich um eine Unterform der Delkredereversicherung.
Versicherung eines einzelnen Projektes bzw. Geschäftes über ein Investitionsgut (z.B. Lieferung einer großen Produktionsmaschine, Bau einer Anlage) mit einer mittel- bis langfristigen Risikolaufzeit und individuellen Zahlungskonditionen (z.B. Anzahlung, mehrere Teilschritte/-fälligkeiten). Das Kreditlimit ist dabei “unkündbar” (d.h. es kann vom Versicherer nicht einseitig aufgehoben oder herabgesetzt werden). Es handelt sich um eine Unterart der Delkredereversicherung.
K
Im Rahmen einer Kautionsversicherung übernimmt der Versicherer im Auftrag des Versicherungsnehmers mittels Aval gegenüber einem Dritten (=Begünstigten) die Haftung dafür, dass der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten nachkommt (“Haftungskredit durch den Versicherer”). Sie zählt zu den Kreditversicherungen im weiteren Sinn.
Jener Betrag, bis zu welchem der Versicherer für einen bestimmten Kunden des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz einräumt. Der Versicherungsnehmer muss der Anbietungspflicht entsprechend – für jeden einzelnen Kunden ein Kreditlimit in ausreichender Höhe beantragen. Auf Grundlage dieser Anträge prüft der Versicherer die Bonität der jeweiligen Kunden und entscheidet mit Kreditmitteilung von Fall zu Fall, ob er das Kreditlimit wie vom Versicherungsnehmer beantragt (Vollannahme), in geringerer Höhe oder mit sonstigen Einschränkungen (Teilannahme) festsetzt oder für den konkreten Kunden keinen Versicherungsschutz einräumt und die Festsetzung eines Kreditlimits für diesen Kunden ablehnt. Die Höhe des Kreditlimits ist von mehreren Faktoren abhängig (Bonität des Kunden, Bedarf des Versicherungsnehmers, Risikoappetit/Kapazität des Versicherers) und kann sich dementsprechend im Laufe der Zeit ändern (auf Wunsch des Versicherungsnehmers erhöht, herabgesetzt oder gestrichen werden bzw. vom Versicherer aus Bonitätsgründen aufgehoben oder herabgesetzt werden).
Während der Versicherungsschein Bestimmungen enthält, die grundsätzlich für sämtliche Kunden eines Versicherungsnehmers gelten (z.B. Selbstbehalt, Prämiensatz, Höchstentschädigung, Anbietungsgrenze usw.), enthalten Kreditmitteilungen Bestimmungen, die nur in Bezug auf einzelne, konkrete Kunden gelten bzw. den Versicherungsschutz für diese konkretisieren. Hier wird insb. die Höhe des Kreditlimits festgehalten, welches der Versicherer für den konkreten Kunden einräumt. Es können beispielsweise auch ein abweichendes äußerstes Kreditziel, ein abweichender Selbstbehalt oder sonstige Voraussetzungen für den Versicherungsschutz (z.B. das Vorliegen einer Zahlungsgarantie der Konzernmutter des Kunden) vorgesehen sein. Darüber hinaus erfolgen mittels Kreditmitteilungen auch Änderungen des Versicherungsschutzes in Bezug auf die Kunden (z.B. Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Kreditlimits).
Finanzielle Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Kosten des Versicherers für die Einholung von Informationen über den Kunden sowie die Prüfung und Überwachung von dessen Bonität (Entgelt für Prüfung und laufende Überwachung der Bonität der Kunden des Versicherungsnehmers).
Liegt vor, wenn eine Forderung bei Ablauf des äußersten Kreditzieles noch nicht (vollständig) bezahlt ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Kreditzielüberschreitungen zu melden. Unabhängig von der Meldung tritt infolge einer Kreditzielüberschreitung ein Deckungsstopp ein.
L
Prämie, bei der die Grundlage für die Prämienberechnung die Gesamtsumme aller Kreditlimite ist, die zu einem bestimmten Stichtag (idR Monatsultimo) bestehen. Die Prämie ergibt sich aus der Multiplikation dieser Gesamtsumme mit dem vereinbarten Prämiensatz und wird idR monatlich im Nachhinein verrechnet.
M
Prämie, die unabhängig von der Prämienberechnungsbasis (Forderungssalden, Umsätze) für ein Versicherungsjahr vereinbarungsgemäß jedenfalls zu bezahlen ist. Sie schützt den Versicherer vor allzu optimistischen Angaben des Versicherungsnehmers in Bezug auf die erwarteten Forderungssalden/Umsätze.
Deckungseinschluss von Forderungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsvertrages (Mitdeckung zu Vertragsbeginn) bzw. des Inkrafttretens eines Kreditlimits (Mitdeckung während der Vertragslaufzeit) bereits bestehen vor allzu optimistischen Angaben des Versicherungsnehmers in Bezug auf die erwarteten Forderungssalden/Umsätze.
Vereinbarung, dass nicht nur Forderungen des Versicherungsnehmers selbst, sondern auch jene bestimmter anderer Unternehmen (vor allem seiner Tochter- und Beteiligungsgesellschaften) vom Versicherungsschutz mitumfasst sind (Versicherung fremden Interesses). Alleiniger Vertragspartner des Versicherers ist aber nur der Versicherungsnehmer.
N
Vereinbarung, dass eine Aufhebung/Herabsetzung des Kreditlimits unter bestimmten Voraussetzungen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird.
P
Risiko von Ausfällen aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfalles, der durch politische Umstände (mit)verursacht wurde. Darunter werden mehrere Tatbestände zusammengefasst: (a) Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsverzug eines (privatrechtlichen) ausländischen Kunden, welche(r) durch bestimmte politische Ereignisse (insb. Krieg, Streik, Beschlagnahme) zumindest mitverursacht wurden; (b) “KTZM-Risiken” (Konvertierungs-/Transferrisiko, Zahlungsverbote, Moratorien); (c) Zahlungsverzug von öffentlich-rechtlichen Kunden.
Vereinbarung, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn einen bestimmten Betrag als Sicherheitsleistung hinterlegt. Im Bedarf kann der Versicherer mit seiner fälligen Prämienforderung gegen das Prämiendepot aufrechnen.
Risiko, dass vor Auslieferung der Ware (=Entstehen der Forderung) ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer dadurch einen Ausfall erleidet, dass ihm durch die Produktion/Beschaffung der Ware bereits Selbstkosten entstanden sind, er die Ware aber nicht (zum gleichen Preis) anderweitig verwerten kann. Die Selbstkosten können mittels Zusatzdeckung ebenfalls versichert werden.
S
i.d.R. monatliche Meldung des Versicherungsnehmers über seine versicherten Forderungssalden (=Prämienberechnungsgrundlage) an den Versicherer.
Prämie, bei der die Grundlage für die Prämienberechnung die Gesamtsumme aller versicherten Forderungen des Versicherungsnehmers (Forderungssalden) ist, die zu einem bestimmten Stichtag (i.d.R. Monatsultimo) offen sind. Im Rahmen der sog. Saldenmeldung muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer seine versicherten Forderungssalden in regelmäßigen Abständen (i.d.R. monatlich) für die Prämienberechnung melden. Die Prämie ergibt sich aus der Multiplikation der Forderungssalden mit dem vereinbarten Prämiensatz und wird i.d.R. monatlich im Nachhinein verrechnet. Dabei ist jede einzelne Forderung so lange in die Saldenmeldung aufzunehmen, bis sie entweder getilgt ist oder der Versicherungsschutz für die Forderung endet (z.B. durch Eintritt des Versicherungsfalles oder bei Ende des Versicherungsvertrages).
Vereinbarung, dass dem Versicherungsnehmer ein Teil der Prämie rückvergütet wird, wenn ein Versicherungsjahr „schadenfrei“ verläuft.
Als Prozentsatz ausgedrückter Anteil des Versicherungsnehmers am versicherten Ausfall, der von ihm selbst zu tragen ist. Der Selbstbehalt steht im Versicherungsschein. Für einzelne Kunden kann ein abweichender Selbstbehalt in der Kreditmitteilung vorgesehen sein. Der Selbstbehalt darf nicht anderweitig versichert werden.
Vereinbarung, dass für einen Kunden, dessen Forderungsaußenstand gegenüber dem Versicherungsnehmer unterhalb der Anbietungsgrenze liegt, auch ohne Kreditlimit bzw. vorangegangene Bonitätsprüfung durch den Versicherer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (positive Handelsauskunft oder positives Vorgeschäft) Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer ist selbst für das Vorliegen der Voraussetzungen verantwortlich. Der Versicherer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für den Versicherungsschutz erst im Schadenfall. Vorher sind ihm die im Rahmen der Selbstprüfung versicherten Kunden nicht bekannt, weshalb die Selbstprüfung auch als “unbenannte Versicherung” bezeichnet wird.
T
Vereinbarung, dass im Falle einer Kreditzielüberschreitung kein Deckungsstopp eintritt und keine Betreibungspflicht besteht (bzw. der Versicherer sich nicht darauf berufen wird), wenn der offene Betrag unterhalb einer bestimmten Betragsgrenze liegt.
Ergänzung zu einem Warenkreditversicherungsvertrag (Primärvertrag). Bei unzureichender Deckung im Primärvertrag für einzelne Kunden (Teilannahme/Ablehnung von Kreditlimiten) bietet sie zusätzlichen Versicherungsschutz für diese Kunden. Anbieter der TopUp-Deckung kann entweder ein vom Warenkreditversicherer verschiedenes Versicherungsnehmen oder der Warenkreditversicherer selbst sein.
U
Prämie, bei der die Grundlage für die Prämienberechnung die Gesamtsumme der versicherbaren Umsätze des Versicherungsnehmers mit versicherten Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (i.d.R. Monat) ist. Im Rahmen der sog. Umsatzmeldung muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer seine versicherbaren Umsätze mit versicherten Kunden in regelmäßigen Abständen (i.d.R. monatlich) für die Prämienberechnung melden. Die Prämie ergibt sich aus der Multiplikation der versicherbaren Umsätze mit dem vereinbarten Prämiensatz und wird i.d.R. monatlich im Nachhinein verrechnet.
V
Vereinbarung, dass sich die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie für ein abgelaufenes Versicherungsjahr nachträglich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht, wenn die Schadenquote des abgelaufenen Versicherungsjahres einen bestimmten Prozentsatz übersteigt .
Im Rahmen der Kreditversicherung sind die wesentlichen Versicherungsfälle die “Zahlungsunfähigkeit” und der “Zahlungsverzug” eines Kunden im Sinne der Versicherungsbedingungen. Abhängig von den vereinbarten Zusatzdeckungen kann es darüber hinaus weitere, zum Teil eigenständige Versicherungsfälle geben (z.B. für das politische Risiko, Produktionsrisiko oder Betreibungskosten).
Urkunde, die den Versicherungsvertrag dokumentiert. Er ist zudem jener Bestandteil des Versicherungsvertrages, in dem allgemeine Informationen und die vereinbarten Konditionen festgehalten werden, wie z.B. Versicherungsnehmer, Mitversicherte, Vertragslaufzeit, Prämiensatz, äußerstes Kreditziel, Selbstbehalt, Höchstentschädigung usw.).
→ siehe Kreditlimit
Versicherung eines Unternehmens gegen Vermögensschäden, die dem Unternehmen durch kriminelle Handlungen von Vertrauenspersonen (insb. Betriebsangehörige und auf dem Betriebsgelände tätiges Fremdpersonal) sowie – in bestimmten Fällen auch – außenstehenden Dritten unmittelbar zugefügt werden (“Versicherung gegen Wirtschaftskriminalität”). Sie wurde früher zu den Kreditversicherungen im weiteren Sinn gezählt, ist jedoch nach nunmehr herrschender Auffassung eine Vermögensversicherung gegen sonstige finanzielle Schäden.
W
Bedeutendste Form der Delkredereversicherung, von der es wiederum mehrere Spielarten gibt (Whole Turnover Policy, Single-/Multi Buyer, TopUp Cover, Excess of Loss)
Prototyp und häufigste Spielart der Warenkreditversicherung. In ihrem Rahmen können entweder das gesamte Forderungsportefeuille oder wesentliche Ausschnitte davon (z.B. nach Geschäftsbereichen, Kundensegmente oder geographischen Kriterien) abgesichert werden. Der Versicherungsvertrag besteht hier aus mehreren Bestandteilen, die sich grob in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gliedern lassen. Zum allgemeinen Teil (auch Mantel-/Rahmenvertrag) zählen der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie allfällige Zusatzklauseln. Vereinfacht gesagt enthält er jene Bestimmungen, die grundsätzlich für alle zu versichernden Kunden gelten (u.a. Vertragslaufzeit, Methode der Prämienberechnung, Prämiensatz, äußerstes Kreditziel, Höchstentschädigung, Selbstbehalt). Diese Konditionen werden i.d.R. im Versicherungsschein festgehalten. In den Zusatzklauseln wiederum finden sich einerseits vereinbarte Zusatzdeckungen (z.B. für politisches Risiko, Produktionsrisiko), andererseits sonstige Abweichungen von den AVB. Den besonderen Teil des Versicherungsvertrages bilden die sogenannten Kreditmitteilungen.
Z
Versicherungsfall, der eintritt, wenn ein Kunde im Sinne der Versicherungsbedingungen “zahlungsunfähig” ist. Dies liegt insbesondere vor, wenn (a) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen oder der Kunde vor Insolvenzeröffnung unter Geschäftsaufsicht gestellt wurde; (b) ein außergerichtlicher Ausgleich mit sämtlichen Gläubigern des Kunden zustande gekommen ist; (c) eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder (d) ungünstige Umstände nachgewiesen sind, die eine gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers (z.B. Zwangsvollstreckung, Insolvenzantrag) aussichtslos erscheinen lassen.
[Versicherungsfall] (auch Protracted Default oder Nichtzahlungstatbestand) → Versicherungsfall, der bereits dann eintritt, wenn eine versicherte Forderung trotz sorgfältiger Betreibung (durch Rechtsanwalt, Inkassobüro oder andere mit dem Versicherer abgestimmte Maßnahme) nach Ablauf einer vereinbarten Wartefrist noch immer nicht (vollständig) bezahlt ist.